Betrieb zu Land
In Wahrnehmung der Aufgaben der Bundes-Wasserstraßenverwaltung gemäß § 10 Abs. 1 Wasserstraßengesetz (WaStG) kümmert sich viadonau hinsichtlich des Betriebes zu Land unter anderem um
- die Errichtung und Instandhaltung von Bundeshäfen und Bundesländen,
- die Planung, Errichtung und Instandhaltung von Treppelwegen sowie
- die Verwaltung der wasserstraßenrelevanten Grundstücke.
Letzte Änderung:
21. 04. 2026