Anerkennung Erste-Hilfe-Nachweise im Rahmen der IC-Antragstellung
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Erste-Hilfe-Nachweis – was ist zu tun?
Für die Beantragung des Internationalen Zertifikates (IC) ist die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs erforderlich. viadonau erkennt die Kurs-Nachweise folgender Institutionen an:
- Österreichisches Rotes Kreuz
- Arbeiter-Samariter-Bund Österreich
- Hospitaldienst des souveränen Malteser Ritterordens
- Ärztekammer
- Rettungs- oder Krankenbeförderungsdienst einer Gebietskörperschaft
- Johanniter-Unfall-Hilfe in Österreich
- Grünes Kreuz – österreichweiter eigenständiger Rettungs-, Krankentransport und Sanitätshilfsdienst (ausgestellt vor dem 01.09.2019)
- Sonstige Einrichtungen, denen gemäß §45 SanG das Modul zur Ausbildung zum Rettungssanitäter bewilligt wurde
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 3 FSG; definiert durch § 6 Abs. 2 FSG-DV) nur Erste-Hilfe-Nachweise der oben angeführten Institutionen anerkannt werden können. Anerkannt werden auch entsprechende Bescheinigungen von in EWR-Staaten niedergelassenen Einrichtungen der genannten Institutionen, wobei bei Bescheinigungen der oben in Z 4, 5 und 8 genannten Institutionen die Bescheinigung gemeinsam mit einem Nachweis der jeweiligen Institution vorzulegen ist, aus dem hervorgeht, dass diese zur Durchführung dieser Ausbildung befugt ist, widrigenfalls die Bescheinigung nicht anerkannt werden kann. Der Nachweis der Befugnis hat den Namen und die Kontaktdaten der Institution zu enthalten sowie die rechtliche Grundlage zu nennen, aufgrund der diese Institution tätig wird.
Darüber hinaus gilt der Erste-Hilfe-Nachweis als erbracht durch (§ 15 Abs. 12 SeeSchFG):
- Ein Kapitänspatent
- Ein Schiffsführerpatent (20 m oder 20 m – Seen und Flüsse, gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997)
- Eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß §2 des Führerscheingesetztes (FSG) oder dieser gemäß §1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung (von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung);
- Personen, die im Rahmen Ihrer Ausbildung entsprechen Erste-Hilfe-Fähigkeiten erlangt haben, müssen keinen neuerlichen Kurs ablegen. Es werden die Ausnahmeregelungen gemäß §6 Abs. 6 Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung angewendet und folgende Bestätigungen anerkannt:
o Das Doktorat der gesamten Heilkunde,
o Eine Bescheinigung eines Sozialversicherungsträgers über die Teilnahme an einem Kurs zur Ausbildung in Erster Hilfe,
o Eine Bescheinigung einer öffentlichen Dienststelle, die gemäß § 120 KFG 1967 zur Ausbildung von Kraftfahrern berechtigt ist, über die Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe,
o Ein Diplom in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder ein Zeugnis über die Abschlussprüfung in der Pflegehilfe,
o Ein Diplom in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder einem medizinisch-technischen Fachdienst oder ein Zeugnis in einem Sanitätshilfsdienst oder eine Bescheinigung über die Unterweisung in Erster Hilfe im Rahmen der Ausbildung in diesen Berufen,
o Ein Nachweis der abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung beim Bundesheer,
o Eine Bescheinigung des österreichischen Zivilschutzverbandes über die Teilnahme an einem Lehrgang für Selbstschutz-Grundunterweisung,
o Ein Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ des 1. Studienabschnittes der Studienrichtung Medizin,
o Ein Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe im Feuerwehrdienst“ eines Landesfeuerwehrverbandes,
o Ein Nachweis über die Absolvierung der Vorlesung „Erste Hilfe“ der Studienrichtung Pharmazie,
o Ein Nachweis über die Absolvierung des Lehrganges „Erste Hilfe“ an den Bundesanstalten für Leibeserziehung,
o Eine Bescheinigung über die Absolvierung des nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes geführten Kurses für Erste Hilfe des Österreichischen Bundesheeres,
o Eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Grundlehrgang für Zivildienstleistende oder
o Eine Bescheinigung über die Absolvierung der „Erste Hilfe Ausbildung“ gemäß den „Erste Hilfe Ausbildungsrichtlinien“ der Österreichischen Wasserrettung.
Diese Informationen geben einen Überblick über die derzeit geltende Gesetzeslage, Stand 10. März 2021. Sämtliche Überarbeitungen und Neuerungen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Gesetzestext unter: https://www.ris.bka.gv.at
Sie haben Fragen zur IC-Ausstellung oder speziell zum Erste-Hilfe-Nachweis? Setzen Sie sich mit uns in Verbindung:
via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH
Donau-City-Straße 1, 6. Stock
A-1220 Wien
Tel.: 05 04321 1634
Fax: 05 04321 1450
E-Mail: ic[at]viadonau.org
Öffnungszeiten: Montag – Donnerstag 8:00h-17:00h
Freitag 8:00h-15:00h